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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GartenWelt GmbH,
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Preise - Zahlungsbedingungen
2.1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2.3. Sofern sich aus der individuellen vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug spätestens bei Anlieferung des Hauses beim Besteller, zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.5. Wechsel und Schecks werden nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Etwaige Kosten hierfür trägt der Besteller.
2.6. Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen, sind wir berechtigt, Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse oder die Hinterlegung des Auftragswertes beim Amtsgericht an unserem Geschäftssitz zu verlangen. Verschafft uns der Besteller die Sicherheit nicht binnen 1 Woche, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes vom Besteller zu verlangen. Der Besteller hat jedoch das Recht uns gegenüber nachzuweisen, daß ein geringerer Schaden als 20 % entstanden sind.
3. Lieferzeit und Anlieferung
3.1. Wenn nicht anders vermerkt, sind unsere Preise immer Abholpreise ab Lager. Eine Anlieferung wird zusätzlich vereinbart.
3.2. Die von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, daß zum Lieferzeit die Zufahrt zum Aufstellungsort des Vertragsgegenstandes mit einem LKW mit einem Zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t durch den Besteller ermöglicht wird. 3.3. Die Einhaltung unserer sich aus der umseitigen Individualvereinbarung ergebenden Lieferverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Liefertermin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere trägt der Besteller das Risiko von eventuellen Lieferverzögerungen, die in ihre Ursache im Zustand, insbesondere in der nicht rechtzeitigen Ermöglichung der Zufahrt zum Grundstück des Aufstellungsortes des Vertragsgegenstandes haben. Hindernisse in einem eventuell zu verwendenden Schwenkbereich eines Krans sind vom Besteller zu entfernen. Die Anlieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt bis Bordstein zum Aufstellungsort. Darüberhinausgehender Aufwand wird gesondert zu ortsüblichen und angemessenen Konditionen berechnet.
3.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, neben den Anlieferungskosten eine Lagerpauschale in Höhe von 1% des Preises der eingelagerten Ware pro angefangene Woche, höchstens jedoch 15,- Euro/Woche, zu verlangen.
4. Gewährleistung, Zusatzbedingungen für Montageleistungen
4.1. Soweit Montagearbeiten ausgeführt werden, ist hierfür die VOB Teil B zugrundezulegen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß die örtlichen Voraussetzungen • insbesondere die Anfahrtsmöglichkeit sowie die Bereitstellung eines maßgerechten (Ebenheit, Rechtwinkligkeit, Außenmaße max. 0,5cm Abweichung) Fundaments zur Aufstellung des Vertragsgegenstandes sowie die öffentlichen Genehmigungen zur Aufstellung des Vertragsgegenstandes • für die Durchführung der Arbeiten gegeben sind. Fehlen diese Voraussetzungen, so können wir die Durchführung der Montage solange zurückstellen, bis diese geschaffen sind. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Gleiches gilt für den Fall von Montageunterbrechungen, die wir nicht zu vertreten haben.
4.2. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung. Nicht erwähnte Zusatz- oder Nebenleistungen sind nur gegen entsprechende angemessene Bezahlung, auch ohne vorherige Ankündigung, auszuführen. Werden durch den Besteller selbst Leistungen ausgeführt oder Montagepersonal zur Verfügung gestellt, sind diese schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Baustellenleiter zu bestätigen. Wir sind nicht zum Ersatz bauseitiger Leistungen verpflichtet, für die keine Bestätigung vorliegt. Schlechtwetterzeiten oder sonstige Einflüsse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern evtl. vereinbarte Liefer- oder Bauzeiten entsprechend.
4.3. Notwendige Schutzgerüste sind vom Besteller zu stellen. Evtl. erforderliche Straßensperrungen sind vom Besteller auf dessen Kosten zu beantragen und zu veranlassen. Die Baureinigung wird vom Besteller selbst oder auf dessen Kosten ausgeführt. Abfallcontainer stellt ebenfalls der Besteller auf eigene Kosten zur Verfügung.
4.4. Die Gewährleistungszeit für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt 2 Jahre. Mit der GartenWelt Zusatzgarantie •GartenWelt-Qualität• kann diese bis auf 5 Jahre erweitert werden. Für die Gewährleistung gilt bei reiner Lieferung des Vertragsgegenstandes an den Besteller das BGB, bei Lieferung sowie Montage des Vertragsgegenstandes die VOB/B.
4.5. Die gelieferten Waren sind vor dem Montagebeginn auf Vollzähligkeit und eventuelle Schäden zu überprüfen und festgestellte Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Es wird darauf hingwiesen, dass Holz als Naturprodukt im Laufe der Zeit natürlichen Veränderungen hinsichtlich Farbe und Aussehen unterliegt. Ebenso können z.B: Trockenrisse auftreten, die unvermeidbar sind, sich jedoch nicht auf die statische Belastbarkeit auswirken. Solche unvermeidlichen Veränderungen des Liefergegenstandes stellen keine Mängel dar. Das Produkt sollte innerhalb von 4 Wochen verbaut und mit geeigneten Holzschutzmittel behandelt werden. Eventuelle Schäden wegen späterer Verbauung und Behandlung übernehmen wir nicht.
4.6. Bei Vorliegen von Mängeln am Vertragsgegenstand steht dem Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist zunächst ausschließlich das Recht auf kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung von eventuell fehlerhaften Teilen des Vertragsgegenstandes innerhalb einer angemessenen Frist zu. Erst nach mehrfacher fehlgeschlagenen Nachbesserung stehen dem Besteller die weiteren gesetzlich Gewährleistungsansprüche zu.
4.7. Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadenersatz wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf unmittelbare Schäden begrenzt. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
4.8. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Montage oder normale Abnutzung beruhen, sofern diese nicht von uns oder auf unsere Veranlassung durchgeführt wurde.
5. Eigentumsvorbehaltssicherung
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache wieder in Besitz zu nehmen. In der Besitznahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
5.2. Der Besteller ist während der Eigentumvorbehaltsdauer verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.4. Der Besteller ist nicht berechtigt, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Vertragsgegenstand weiter zu verkaufen sowie Verfügungen über den Vertragsgegenstand vorzunehmen.
5.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6. Gerichtsstand - Erfüllungsort
6.1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
6.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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